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Name und Bürgerrecht der Ehegatten

Die Änderung des Zivilgesetzbuchs verwirklicht die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

 

Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder – falls diese verschiedene Namen tragen – jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

 

Partnerinnen oder Partner können inskünftig anlässlich der Eintragung der Partnerschaft erklären, dass sie den Ledignamen der Partnerin oder des Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

 

Das neue Recht trat am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

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