RECHTSBERATUNG Anwalt im Familienrecht
lic. iur. Rechtsanwalt
Hanspeter Zgraggen
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Trennung, Eheschutz und Scheidung
Sie bekommen von mir konkrete Unterstützung bei der Durchführung Ihrer Trennung oder Scheidung und meine Hilfe, die vereinbarten Modalitäten klar zu Papier zu bringen. Ich begleite Sie bei den aussergerichtlichen Verhandlungen und durch die notwendigen Gerichtsverfahren.
Eheschutzmassnahmen, Scheidung und Trennung
Bei einer zerrütteten Ehe denkt man zuerst an eine Scheidung. Sie scheint den ersehnten Schlusspunkt zu bilden, wenn die Paarsituation unerträglich geworden ist. Die oft enge Verflechtung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stellt die Ehegatten aber vor eine ganze Reihe von wichtigen Fragen, die gerade wegen des Konfliktes sehr schwierig zu regeln sind. Enttäuschung und Zorn, Hoffnungen der einen Seite und Zweifel der anderen an der Richtigkeit des eingeschlagenen Scheidungsweges machen es schwierig, Kinderbelange, Unterhalts-, Vermögens- und Vorsorgefragen mit der nötigen Sachlichkeit anzugehen. In der hochstrittigen Phase ist es auch für Aussenstehende schwierig, die nüchterne Atmosphäre zu erzeugen, die es für eine gute Lösung braucht. Stürzen sich die Beteiligten hier Hals über Kopf in eine Scheidung, so kann ein jahrelanges, zermürbendes Gerichtsverfahren die Folge sein.
Das Gesetz erleichtert daher die Scheidung nur für diejenigen Paare, die sich mit ihrem Konflikt, ihren Wünschen und Interessen für die Zukunft schon soweit auseinandergesetzt haben, dass sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellen können. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sie sich schon in einer umfassenden Konvention über alle offenen Punkte geeinigt haben (Art. 111 ZGB). Solange sich beide scheiden lassen wollen, können sie dem Gericht die Regelung derjenigen Punkte beantragen, über die sie sich nicht einigen konnten (Art. 112 ZGB).
Uneinigkeit über die Scheidung:
Wie kommt man zum Getrenntleben?
Das zweijährige Getrenntleben nach Art. 114 ZGB ist an keine besonderen Voraussetzungen ge-knüpft. Es braucht dafür insbesondere keine ge-richtliche Bewilligung. Es genügt, dass die Ehe-gatten ihre Lebensgemeinschaft bewusst auf-geben. Auch wenn dies nur die eine Partei so will, kann sie die Scheidung verlangen, wenn die zwei Jahre um sind.
Was ist, wenn man sich über die Scheidung nicht einig ist?
Wenn sich die Ehegatten nicht auf eine Scheidung einigen können, ist eine solche heute schwieriger zu erzwingen als früher. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll für die Parteien ein Anreiz ge-schaffen werden, sich mit ihrer Situation aus-einander zu setzen. Es ist unbestritten, dass bei den Beteiligten weniger Verletzungen zurück-bleiben, wenn es ihnen gelingt, selber zu einer Lösung zu gelangen, als wenn ihnen eine solche aufgezwungen wird.
Man kann daher zwar auch heute noch auf Scheidung klagen. Dazu müssen aber besondere Voraussetzungen erfüllt sein: So kann die Schei-dung verlangen, wem die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet wer-den kann (Art. 115 ZGB). Darunter fallen zum Beispiel die Fälle von Gewalt in Ehe und Familie oder auch schwer wiegende Vertrauensbrüche wie die Führung eines Doppellebens.
Als weiteren Grund für eine Scheidung auf einseitigen Wunsch sieht das Gesetz vor, dass die Ehegatten während zwei Jahren getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB).
Die Scheidung auf Klage kann seit 2011 wie diejenige auf gemeinsames Begehren direkt beim Bezirksgericht eingereicht werden
(Art. 198 lit. c ZPO).
Und wenn man für das Getrenntleben eine Regelung braucht?
Natürlich können gerade im Streitfall viele Fragen nicht zwei Jahre warten bis zu ihrer Regelung. Es muss klar sein, wer die Kinder betreut, wie deren Kontakte zum anderen Elternteil gestaltet werden, wem die Wohnung zusteht, wie die Möbel auf-geteilt werden und wer in welcher Form für den Unterhalt der Familie aufkommen soll.
Nicht so dringend sind andere (rechtlich häufig komplizierte) Fragen wie etwa diejenige der Ver-mögensaufteilung oder der Teilung der Pensions-kassenguthaben.
Für die dringenden Fragen ist das Eheschutz-verfahren gedacht. In einem einfachen („sum-marischen“) Verfahren wird versucht, mit den Eheleuten über die wichtigsten Punkte des Getrenntlebens eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird so rasch als möglich ein Entscheid gefällt (s. dazu Art. 176 ZGB). Einigung oder Entscheid bilden dann den äusseren Rahmen des Getrenntlebens. Verändern sich die Verhältnisse, so kann die Regelung abgeändert werden (Art. 179 ZGB). Meist hilft das Eheschutzverfahren den Betroffenen, Klarheit über ihre Zukunft zu finden. Es ermöglicht so nicht selten die spätere um-fassende Regelung der offenen Fragen in einer Scheidungskonvention.
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Was ist eine
„ordentliche Ehetrennung“?
Neben der gerichtlichen Regelung des Getrennt-lebens gibt es noch die Ehetrennung (im ordent-lichen Verfahren, deshalb auch „ordentliche Ehetrennung“ genannt). Geregelt ist sie in Art. 117 und 118 ZGB. Anders als die Regelung des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren ist die Ehetrennung nicht als Scheidungsvorbereitung gedacht, sondern als Scheidungsersatz für Leute, die das Institut der Scheidung (z.B. aus religiösen Gründen) ablehnen.
Entsprechend muss für eine Ehetrennung immer ein Scheidungsgrund gegeben sein (gemeinsames
Begehren, Getrenntleben oder Unzumutbarkeit der Ehe). Daraus wird klar, dass die Ehetrennung für eine Scheidungsvorbereitung in vielen Fällen ganz ungeeignet ist: Wenn sich ein Ehegatte der Ehetrennung widersetzt und die Ehe für den anderen Ehegatten nicht unzumutbar geworden ist, dann wird eine Klage auf Ehetrennung ebenso abgewiesen wie eine solche auf Scheidung.
Umgekehrt unterscheidet sich eine Ehetrennung inhaltlich kaum von einer Regelung des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZGB finden nämlich die Bestim-mungen über die Eheschutzmassnahmen auch auf die Ehetrennung Anwendung. Es gibt allerdings doch Unterschiede: So tritt bei der Ehetrennung von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein (Art. 118 Abs. 1 ZGB), während diese im Eheschutz-verfahren nur auf entsprechenden Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vom Gericht angeordnet werden kann. Zwei weitere Unterschiede sind wichtig: Das ordentliche Ehetrennungsverfahren ist nicht summarischer Natur und damit aufwendiger als das Eheschutzverfahren. Wie ein Eheschutz-begehren kann ein Begehren um Ehetrennung direkt beim Bezirksgericht gestellt werden (Art. 294 i.V.m. Art. 198 lit.c ZPO).