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Revision des Vormundschaftsrechts

Die am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht) passt das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen an. In Zukunft werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur soviel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist.

 

Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist.

Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. Weiter wird der Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung ausgebaut.

 

Heute ist das Vormundschaftswesen uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Künftig werden alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert. Die Kantone können eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht einsetzen.

 

Das neue Recht trat am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

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