RECHTSBERATUNG Anwalt im Familienrecht
lic. iur. Rechtsanwalt
Hanspeter Zgraggen
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Gemeinsame elterliche Sorge
Für die harmonische Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit wie möglich mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung unterhalten kann. Die gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden.
Im Vordergrund steht das Wohl der Kinder. Dabei hat ein Kind nicht nur das Recht auf eine eigen-ständige Beziehung zu jedem Elternteil. Ein Kind hat auch das Recht auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und das Recht auf finan-zielle Sicherheit. Eine zweite Vorlage wird deshalb auch unterhaltsrechtliche Fragen behandeln. Das Unterhalts- und Betreuungsrecht soll wie die elterliche Sorge so geregelt werden, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern ergeben.
Bericht des Bundesamts für Justiz zur geplanten Änderung bei der elterlichen Sorge
Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(Art. 220) Januar 2009.
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